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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Deutsches Register Osteopathischer Medizin" - DROM.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namenszusatz "e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Weiden i.d.Opf.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der
Osteopathie und deren Anwendung zum Wohle der Bevölkerung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
- Förderung der Gesundheit der Bevölkerung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Anlegen eines Registers (Therapeutenliste) deutscher Osteopathen
- Repräsentation der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, deren Hauptwohnsitz
in Deutschland gemeldet ist.
- Vollmitglied ist, wer bei einer durch das "DROM" anerkannten Schule die Ausbildung zum Osteopathen
mit Endprüfung abgeschlossen hat und erklärt, den Titel "D.O.-DROM" bzw. "Osteopathische Medizin-DROM"
erwerben zu wollen, bzw. einen vergleichbaren Titel bereits besitzt.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Gründungsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Satzung im
Gründungsstadium und behalten die - der Vollmitgliedschaft gleichwertige - Mitgliedschaft bis zum
Tode, Austritt oder Ausschluss.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands bzw. von mindestens fünf Mitgliedern
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
- Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt oder die Kriterien für die Aufnahme nicht mehr erfüllt.
- Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, nachdem er dem Mitglied vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Zur Bestätigung der Ablehnung bzw. des Ausschlusses bedarf es einer Mehrheit von
3/5 (drei Fünftel) der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
- Entgegen Ziff. 1 ist auf Antrag auch eine Mitgliedschaft im Verein möglich, wenn der
Hauptwohnsitz nicht in Deutschland gemeldet ist. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
§ Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. Ziff. 1 und dem Schriftführer
und drei Beisitzern.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Stimmberechtigte Mitglieder sind Vollmitglieder und die - diesen gleichgesetzten -
Gründungsmitgliedern, sowie Ehrenmitglieder.
- Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der
erschienenen - wahlberechtigten - Mitgliedern erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt
werden.
- Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird
ein zweiter Wahlgang unter den zwei Bewerbern durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erreicht haben.
- Bei Stimmengleichheit der Bewerber beim zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
- Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Vorstandsmitglieder
bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus,
so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger aus dem erweiterten
Vorstand bestellen.
§ 9 Zuständigkeit und Sitzung des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat unter anderen folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom Geschäftsführer rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
§ 10 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht.
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder -
bei dessen Verhinderung - des Geschäftsführers geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Häufigkeit der Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen
von Mitgliedern mit einem Stimmengewicht von mindestens zehn Stimmen einberufen, wenn die zehn Stimmen
weniger als der 1/5 (ein Fünftel) - Teil der Mitglieder sind bzw. ansonsten, auf Verlangen von
mindestens 1/5 (ein Fünftel) - Teil der Mitglieder.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer
durch einfachen Brief einberufen.
- Dabei ist vom Vorstand eine feste Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Zur Wahrung der Einberufungsfrist genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei
der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Geschäftsführer geleitet; ist auch der verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel), zu Änderungen des
Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
- Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 15 Wissenschaftlicher Beirat
- Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand bezüglich Verwirklichung des
Vereinszwecks, insbesondere durch Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Osteopathie,
sowie Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
- In den wissenschaftlichen Beirat kann berufen werden, wer dazu durch den erweiterten
Vorstand einstimmig gewählt wird, und den Vereinszweck bejaht.
§ 16 Therapeutenliste
- Der Verein erstellt eine Therapeutenliste, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
z.B. durch Internet, Faxabruf, telefonische Auskunft.
- In die Therapeutenliste kann auf Antrag eingetragen werden, wer Osteopathie praktiziert
und seine Osteopathie-Ausbildung abgeschlossen hat.
- Für noch in Ausbildung befindliche Osteopathen, die das dritte Ausbildungsjahr mit
einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben, wird eine gesonderte Liste geführt.
§ 17 D.O.-DROM
Der Verein vergibt den Titel "D.O.-DROM" bzw. "Osteopathische Medizin-DROM",
wenn das Vollmitglied seine wissenschaftliche Abschlussarbeit vor einem durch den Verein
eingesetzten Prüfungsgremium erfolgreich verteidigt hat.
§ 18 Satzungsänderungsvollmacht
- Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die aus rechtlichen
Gründen zur Eintragung in das Vereinsregister und/oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
die Finanzverwaltung bzw. Aufrechterhaltung notwendig sind oder werden.
- Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zur Behebung
von Beanstandungen bei Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur Eintragung
in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.
- Die Satzungsänderungsvollmacht gilt unter Vorbehalt: die Änderungen dürfen dem Wesensgehalt
der Satzung nicht widersprechen.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an "Kindernothilfe e. V., Duisburg", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Alle Mitglieder, die ein Amt bekleiden, führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch, unbeschadet
des Anspruchs auf Ersatz notwendiger Aufwendungen.
Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung ist auch Verdienstausfall aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung ist nur der nachweislich entgangene Gewinn, der nach Maßgabe dieser
Bestimmung pauschaliert werden kann, solange die Mitglieder das Amt tatsächlich ausüben und Leistungen für den
Verein erbringen. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Amtes oder der Leistungserbringung entfällt die Vergütung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.02.2002 errichtet und in der
Jahreshauptversammlung vom 06.05.2006 ergänzt.
Neutraubling, den 09.02.2002 und 06.05.2006
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